Die Dread Disease-Versicherung wird auch als Schwere-Krankheiten-Vorsorge bezeichnet.
Es existieren unzählige unterschiedliche Versicherungsbedingungen, weshalb hier unbedingt ein Blick in den Vertrag erforderlich ist und allgemeine Aussagen kaum möglich sind.
Eines steht jedoch immer im Mittelpunkt, die Absicherung gegen schwere Erkrankungen wie zumeist Multiple Sklerose, Parkinson, Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall oder die Folgen schwerer Unfälle, oft allerdings nur bei bestimmten Schweregraden oder bestimmten, schweren Formen.
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht es hier nicht um die Absicherung der Arbeitskraft und auch nicht um eine monatliche Rentenzahlung.
Nach den Versicherungsbedingungen schuldet der Versicherer beim Vorliegen einer vertraglich vereinbarten Diagnose eine vertraglich festgeschriebene Einmalzahlung.
Möglich ist auch, dass der Versicherungsschutz um eine Todesfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Pflege- oder Berufsunfähigkeitsschutz erweitert ist.
Mir ist völlig klar: Wenn Sie Ihre Schwere-Krankheiten-Vorsorge in Anspruch nehmen wollen, geht es Ihnen gesundheitlich nicht gut.
Deshalb ist nicht nur schnelle finanzielle Hilfe gefragt, Sie haben vor allem nicht die Kraft für langwierige und kräftezehrende Auseinandersetzungen mit der Versicherung.
Ich nehme Ihnen dieses Laster ab und sorge dafür, dass dem Versicherer auf Augenhöhe begegnet wird. Mit der richtigen juristischen Argumentation habe ich schon so manchem Mandanten zu seinem Recht verholfen.
Die Anspruchsstellung bei einer Dread Disease Versicherung gestaltet sich gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung meist einfacher, weil es eben nur darauf ankommt, ob eine bestimmte Erkrankung vorliegt und vom Versicherungsumfang erfasst ist, nicht hingegen, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Dennoch können sich auch hier ähnliche rechtliche Probleme ergeben. Der nachfolgende Überblick zeigt Ihnen die häufigsten juristischen Probleme kurz auf.
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Probleme ergeben sich häufig bei der gestellten Diagnose, weil der Versicherer erst leistet, wenn ein bestimmter Schweregrad erreicht ist.
Zum Beispiel, wenn der Versicherungsvertrag nur ganz bestimmte Krebserkrankungen in bestimmten Stadien erfasst.
Dann ist häufig eine Auslegung oder ein Sachverständiger erforderlich, der Auskunft darüber gibt, ob die vorliegende Erkrankung unter den Versicherungsschutz fällt.
Bei der vvA wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, er hätte bereits bei Vertragsschluss die dort gestellten Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet.
Der Versicherer lehnt dann eine Leistung ab und erklärt zumeist die Anfechtung.
Hier kommt es auf Details an. Wann wurden die Gesundheitsfragen gestellt? Erfolgte eine gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen unrichtiger Beantwortung? Handelte es sich lediglich um Bagatellerkrankungen? Sind die Fragen überhaupt falsch beantwortet worden? Und wer hat Sie damals bei der Antragstellung unterstützt - ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler? Waren ihm die Erkrankungen bekannt?
Mit der richtigen Argumentation lassen sich viele Einwände aus der Welt schaffen - und Ihrem Anspruch steht nichts mehr im Weg!
Haben Sie bei den Gesundheitsfragen Erkrankungen angegeben, kann es sein, dass der Versicherer bei Vertragsschluss bestimmte Erkrankungen ausgeschlossen, also mit Ihnen Ausschlüsse vereinbart hat.
Im Nachgang besteht dann oft Streit darüber, ob die nun vorliegende Erkrankung unter den Ausschluss fällt.
Juristisch interessant ist zumeist, ob der Versicherer Sie bei der Vertragsannahme überhaupt korrekt über den Ausschluss in Kenntnis gesetzt hat.
Nach § 5 VVG muss der Versicherer Sie über eine Abweichung von Ihrem Antrag nämlich durch einen auffälligen Hinweis ausdrücklich hinweisen.
Sie sind sich unschlüssig, ob dies bei Ihnen der Fall ist? Ich helfe!